AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Köln Kasse Inh.: Michael Pütz (Stand: 05.02.2018)

 

1. Definitionen

1.1 „AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 „Auftrag“ bezeichnet das Angebot von uns auf Grundlage dieser AGB, welches vom Besteller angenommen wurde einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und Spezifikationen.

1.3 „Besteller“ bezeichnet einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, welcher als Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen nach Maßgabe dieser AGB bezieht.

1.4 „Individualisierungen“ bezeichnet für den Besteller erstellte Individualprogrammierungen, Schnittstellen, Bearbeitungen, Erweiterungen oder Anpassungen von Software.

1.5 „Lieferungen“ können insbesondere Kassensysteme und sonstige Hardware- und Softwarekomponenten nach näherer Maßgaben des jeweiligen Auftrags sein.

1.6 „Leistungen“ können Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Lieferungen sein, insbesondere die Installation und/oder Einrichtung von Kassensystemen oder die Reparatur von Kassensystemen nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags sein.

1.7 „Vorbehaltsware“ bezeichnet Lieferungen, die noch nicht vollständig bezahlt wurden; an diesen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Auftrag vor.

 

2. Geltung der AGB

2.1 Diese AGB gelten für alle Aufträge des Bestellers bei uns über Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen; sie haben Geltung auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers bei uns.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit
widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen Bezug nimmt.

2.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sie haben Geltung nur für den jeweils betroffenen Auftrag.

Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen

2.4 Der Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag und ggf. dessen Anlagen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen.

2.5 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen erbringen wir auf der Grundlage gesondert zu treffender Vereinbarungen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach Aufwand gemäß den im Auftrage vereinbarten Preisen oder, sofern dort keine Preise genannt sind, gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.

2.6 Wir können zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen Dritte als Sublieferanten oder Subunternehmer einschalten. Für die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller bleiben wir gleichwohl verantwortlich.

Mitwirkungspflichten des Bestellers

2.7 Der Besteller wird die in dem Auftrag in diesen AGB beschriebenen Mitwirkungspflichten auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten erbringen.

2.8 Der Besteller wird uns rechtzeitig mit den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen versorgen.

2.9 Der Besteller wird uns den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Systemen, Netzen und Anlagen gewähren.

2.10 Der Besteller wird die Lieferungen und Leistungen unverzüglich testen und uns über etwaige Mängel unverzüglich informieren. Der Besteller wird dabei die Mängel so exakt wie möglich beschreiben.

2.11 Der Besteller wird geeignetes Personal im zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.

Verantwortung des Bestellers

2.12 Der Besteller ist zu einer regelmäßigen mindestens täglich durchzuführenden Sicherung seiner Daten verantwortlich.

2.13 Der Besteller ist ferner dafür verantwortlich, seine Kassensysteme angemessen gegen IT-Risiken zu schützen, insbesondere durch geeigneten aktuellen Virenschutz, Firewalls und den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien.

2.14 Der Besteller ist für die ordnungsgemäße Buchführung selbst verantwortlich.

2.15 Ferner ist der Besteller dafür verantwortlich, alle steuerrelevanten Daten selbst auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und deren Richtigkeit sicherzustellen. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass seine Waren und Dienstleistungen mit dem korrekten Umsatzsteuersatz erfasst sind und ausgewiesen werden.

Preise und Zahlungsbedingungen

2.16 Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich nach dem Auftrag.

2.17 Sofern nicht anders angegeben, werden Lieferungen nach deren Versendung oder Übergabe an den Besteller in Rechnung gestellt, Leistungen werden nach deren Erbringung – in der Regel monatlich – abgerechnet.

2.18 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Besteller bestimmten Ort trägt der Besteller. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und geht zu dessen Lasten.

2.19 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.20 Die Preise gemäß dieser Nr. 6 sind mit Rechnungseingang sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

2.21 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.

2.22 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

Gefährdung des Zahlungsanspruchs, Rücktrittsrecht, Betretungsrecht

2.23 Stellt sich nach dem Abschluss des Auftrags heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2.24 Zwecks Rücknahme der Lieferungen im Falle eines Rücktritts gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Lieferungen abzuholen.

Lieferbedingungen, Gefahrübergang, höhere Gewalt

2.25 Sofern Lieferungen auf Weisung des Bestellers an diesen oder sonstige Dritte versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald wir die Lieferungen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

2.26 In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Lieferungen auf den Besteller über.

2.27 Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2.28 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2.29 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als verbindlich und unter der Voraussetzung, dass der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt.

2.30 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, auf die wir keine Einflussmöglichkeiten haben (z. B. Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Unwetter), so werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum. Bei Fortdauer der Behinderung können beide Parteien vom Auftrag zurücktreten, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Auftrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Abnahme

2.31 Nur sofern und soweit es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen, handelt, unterliegen diese der Abnahme durch den Besteller.

2.32 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab unserer Bereitstellung der Werkleistungen zur Abnahme keine erheblichen Mängel hieran rügt. Die Bereitstellung der Werksleistungen erfolgt durch vereinbarungsgemäße Übergabe oder Übermittlung an den Besteller.

2.33 Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller diese produktiv nutzt.

2.34 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen. Sind alle abnahmebedürftigen Teilleistungen abgenommen, gilt die gesamte Werksleistung als abgenommen. Nr. 9.2 gilt für die Abnahme von Teilleistungen entsprechend.

Rechte des Bestellers bei Mängeln

2.35 Als Beschaffenheitsmerkmale für die Lieferungen gelten nur die Angaben in dem Auftrag einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und Spezifikationen als vertraglich vereinbart. Beschaffenheitsmerkmale im Übrigen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

2.36 Der Besteller wird auf die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB hingewiesen. Zur Erhaltung seiner Rechte bei Mängeln hat uns der Besteller offensichtliche Mängel unverzüglich, zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Empfang der Lieferung oder Leistung zumindest in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels in gleicher Form anzuzeigen.

2.37 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige gemäß Nr. 10.2, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

2.38 Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wegen eines Mangels sind drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.

2.39 Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Besteller erst dann zu, wenn die Nachbesserung gemäß Nr. 10.4 fehlgeschlagen ist.

2.40 Im Falle einer berechtigten Minderung steht dem Besteller bei Überzahlung ein Rückzahlungsanspruch zu.

2.41 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bestehen nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen gemäß Nr. 11.

2.42 Etwaige weitergehende gesetzliche Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.

2.43 Wir übernehmen keine Mängelhaftung für Schäden oder Mängel an Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder durch fehlerhafte Installation durch den Besteller entstanden sind.

2.44 Werden die mitgelieferten Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, entfallen die Mängelrechte des Bestellers, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten oder veranlassten Handlung beruht.

2.45 Ein durch unberechtigte Mängelrügen verursachter Aufwand ist nach unserer jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.

2.46 Die Mängelrechte des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Empfang der Lieferung oder Leistung. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels.

Haftung

2.47 Unsere Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist unbegrenzt.

2.48 Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung unsererseits bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2.49 Abweichend von Nr. 11.2 haften wir unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2.50 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2.51 Sämtliche Schadensersatzansprüche, mit Ausnahme der in Nr. 11.1 und 11.3 benannten, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die in Nr. 11.1 und 11.3 benannten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.

2.52 Im Falle eines Datenverlustes haften wir nur auf Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten Datensicherung.

2.53 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

2.54 Der Besteller hat dafür zu sorgen, die Schäden aufgrund von Datenverlust möglichst gering zu halten. Er hat daher seine Daten
regelmäßig und systematisch so zu sichern, wie es von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann. Unsere Haftung bei Datenverlust ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen hat.

Nutzungsrechte, Nutzungsrechtsvorbehalt, Individualisierungen

2.55 Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingen des jeweiligen Herstellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.56 Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtliche Nutzungsrechte an zur Verfügung gestellter Software vor. Bis dahin ist der Besteller jedoch widerruflich zur vorläufigen Nutzung berechtigt.

2.57 Wir räumen dem Besteller mit der vollständigen Bezahlung ein nicht ausschließliches einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Recht an den Individualisierungen nebst Dokumentation zur unternehmensinternen Nutzung ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese entgeltlich oder unentgeltlich in irgendeiner Weise ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben. Er ist insbesondere nicht berechtigt, an den Individualisierungen oder Teilen hiervon Unterlizenzen zu gewähren, sie zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleasen.

Eigentumsvorbehalt

2.58 Das Eigentum an Vorbehaltsware bleibt solange vorbehalten, bisunsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Auftrag vollständig bezahlt sind.

2.59 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder zuverarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oderVermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, beziehungsweise zum Wertder anderen Waren der Verbindung oder Vermischung.

2.60 Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Von unserem Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen machen wir keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben und mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

2.61 Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltsware oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

2.62 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich und entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Betriebs- und Wartungshinweise und Produktbeschreibung des Herstellers zu behandeln.

2.63 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Wasser und Diebstahlschäden zum Neuwert versichern.

2.64 Bei Pfändungen uns sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

Abholung, Entsorgung auf Kosten des Bestellers

2.65 Der Besteller wird bei Reparaturaufträgen oder deren Anbahnung die zu reparierenden Gegenstände bei uns anliefern und nach erfolgter Reparatur unverzüglich bei uns abholen, sofern nicht anders angegeben.

2.66 Sofern der Besteller gegen seine vorstehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abholung verstößt, können wir den Besteller hierzu in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat auffordern. Verstreicht die vorgenannte Nachfrist fruchtlos, sind wir berechtigt, die bei uns vorhandenen Gegenstände des Bestellers auf dessen Kosten zu entsorgen.

Datenschutz

2.67 Beide Parteien werden nur solche Mitarbeiter einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.

2.68 Sofern bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten durch uns verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies in Form der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO. Die Parteien werden hierzu ggf. auf Wunsch des Bestellers eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Besteller wird uns stets ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Erfordernisse hinweisen und gegebenenfalls in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge gesetzeskonform ablaufen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller auch für die technischen und organisatorischen Maßnahmen allein verantwortlich.

Geheimhaltung

2.69 Die Parteien sind während und auch nach Abwicklung der jeweiligen Verträge zur Geheimhaltung aller bei deren Durchführung erlangten Informationen, Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Keine Partei darf derartige Informationen und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu Zwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten.

2.70 Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die andere Partei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt.

2.71 Jede Partei ist von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Nr. 16.1 unterliegen. Diese Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde.

2.72 Die auskunftsverpflichtete Partei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird und nach Möglichkeit die Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen erwirken. Die auskunfts-verpflichtete Partei wird die ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Partei die Möglichkeit zu eröffnen, sich gegen dieses Auskunftsverlangen zur Wehr zu setzen.

Schlussbestimmungen

2.73 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung möglich.

2.74 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.75 Durch Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Auftrags einschließlich dieser AGB wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.